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Vereinssatzung

§ 1     Name, Sitz, Rechtsform
§ 2     Vereinszweck
§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5     Mitgliedsbeiträge
§ 6     Vereinsorgane
§ 7     Vorstand
§ 8     Aufgaben des Vorstandes
§ 9     Einberufung und Sitzung des Vorstandes
§ 10   Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11   Einberufung und Durchführung der
          Mitgliederversammlung
§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13   Geschäftsjahr
§ 14   Auflösung des Vereins
§ 15   Haftungsausschluss
§ 16   Vermögensfall



 Vereinssatzung

 

Vereinssatzung

Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer Entwicklungsförderer e. V.
Mitglied der europäischen Assoziation des Institute for Neuro-Physiological Psychology
(INPP-Chester/England)
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer
Entwicklungsförderer e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Laboe, Schleswig-Holstein.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein fördert die Zusammenarbeit der anerkannten neurophysiologischen
Entwicklungsförderer (NDTs/INPP) in Deutschland.
3. Neben der Vertretung, Beratung und Koordinierung seiner Mitglieder widmet sich
der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:
- Sicherung und Erweiterung des Qualitätsstandards seiner Mitglieder durch
Informationsaustausch und vereinsinterne Fortbildung.
- Kooperation mit den PartnerInnen in der Europäischen Assoziation und dem INPP.
- Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen mit dem Ziel,
in der Arbeit mit entwicklungsverzögerten Kindern und Jugendlichen die pädagogische
Theorie und Praxis um den Aspekt neurophysiologischen Grundlagenwissens
zu erweitern.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können anerkannte neurophysiologische Entwicklungsförderer
(NDTs/INPP) werden, die eine Prüfung nach den Richtlinien der „International
School for Neuro-Developmental Training and Research“ in Deutschland oder in
England erfolgreich abgelegt haben.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die
Entscheidung, auch die Ablehnung eines Antrages, kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde
beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer Entwicklungsförderer e. V. Satzung Seite 1
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilliges Ausscheiden
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche
Erklärung erfolgen. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Jahresende zulässig.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen
Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist
das Mitglied schriftlich zu informieren.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen
schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor dem Ausschluss ist dem
Mitglied Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu
geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats
nach Zugang des Beschlusses schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung
beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den
Einspruch einzuberufen; ansonsten ist der Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes hinfällig.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe
und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
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Mitglied der Europäischen
Assoziation des Institute for
Neuro-Physiological Psychology
(INPP – Chester/England)
Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer Entwicklungsförderer e. V. Satzung Seite 2
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§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes
Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitlieder abberufen werden.
3. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen. Dieses muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
5. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemäß
§ 26 BGB.
6. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500,- EUR sind für den Verein nur
verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
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§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
- Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben,
- Erstellung des Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres.
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§ 9 Einberufung und Sitzung des Vorstandes
1. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandsitzungen nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Jahr ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere
Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Über jede Vorstandsitzung wird ein Protokoll gefertigt, das mindestens die Anträge
und die Beschlüsse enthalten muss.
5. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Mitglied der Europäischen
Assoziation des Institute for
Neuro-Physiological Psychology
(INPP – Chester/England)
Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer Entwicklungsförderer e. V. Satzung Seite 3
Mitglied der Europäischen
Assoziation des Institute for
Neuro-Physiological Psychology
(INPP – Chester/England)
Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer Entwicklungsförderer e. V. Satzung Seite 4
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§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
und über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes
- Zustimmung der vom Vorstand geplanten Veranstaltungen.
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§11 Einberufung und
Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt
vier Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Sitzungsvorlagen können, soweit keine vertraulichen Angelegenheiten enthalten
sind, über das Internet den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dessen Stellvertreter geleitet.
4. Für Wahlen kann ein Wahlausschuss gebildet werden. Er besteht aus drei
Mitgliedern.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand unter Angaben von Gründen die Erweiterung der
Tagesordnung beantragen.
7. Über Ergänzungs-/Änderungsanträge zur Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Anträge
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen oder
Stimmrechtsbündelungen sind nicht zulässig.
9. Über zu fassende Beschlüsse wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Bei
Wahlen kann geheime Abstimmung mit Stimmzetteln beantragt werden.
10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder gefasst werden.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung schließen und ohne Einhaltung
von Ladungsfristen sofort zu einer neuen Mitgliederversammlung einladen. Diese
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Es
wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
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§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bei Bedarf
einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen,
wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe
von Gründen schriftlich beantragt.
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§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
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§ 15 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch
die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie
für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird
ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des
Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
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§ 16 Vermögensfall
Das nach Beendigung der Liquidation, durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes vorhandene Vermögen fällt an den
Verein Kinderhospiz „Sternenbrücke“ e. V. in Hamburg.
Stand 11.2007
Mitglied der Europäischen
Assoziation des Institute for
Neuro-Physiological Psychology
(INPP – Chester/England)
Deutsche Gesellschaft neurophysiologischer Entwicklungsförderer e. V.